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Vereinfachter Auszug aus der
Prüfungsordnung und Durchführungsbestimmungen
Stand: 2005
1.
Profil der Prüfung
Die
Prüfung orientiert sich am Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen
für Sprachen
und wird in den Abschlussklassen der vom Bundesverwaltungsamt -
Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA) - zugelassenen Schulen
durchgeführt.
Sie
umfasst die folgenden Teile:
Die angegebenen Zeiten sind Maximalzeiten. Meist sind die Schuler viel
schneller fertig!
You may give the 4 different parts of the test in diffent portions at
seperate times.
1.
Hörverstehen
( Dauer max. 20 Min. )
2.
Leseverstehen
( Dauer max. 60 Min. )
3.
Textproduktion
( Dauer max. 90 Min.; min. 150 Worte )
4.
Mündliche Kommunikation
( Dauer 15-20 Min.; Gespraeche ueber: ein zuhause vorbereitetes
Gespraechsthema + eine ausgewaehlte,unmittelbar vor der Pruefung
vorbereiteteText- oder Bildvorlage,
)
Mit dem
Bestehen der Prüfung werden dem Schüler sprachliche Kenntnisse auf dem
Mindestniveau A2 plus bescheinigt.
Es gibt
keine Freistellung von einem Prüfungsteil.
Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Schüler
alle
vier Prüfungsteile bestanden hat.
Nach Bestehen der Prüfung erhält der Prüfling ein von der
Auslandsvertretung, dem Prüfungsleiter (Fachberater ) und dem
Schulleiter bzw. der Schulleiterin unterschriebenes Zertifikat.
An der Prüfung dürfen in der
Regel nur Schüler von zugelassenen Schulen teilnehmen. In Ausnahmefällen
werden auf Antrag beim Prüfungsleiter externe Teilnehmer zugelassen.
2. Aufbau der Prüfung
Teil 1: Hörverstehen
(HV)
Die
Arbeitszeit für diesen Prüfungsteil beträgt max. 20 Minuten nach
dem zweiten Vorlesen des Textes.
Grundlage
ist ein vorgetragener Text zu einem Thema aus der schülerbezogenen
Alltagswelt. Der Prüfling bearbeitet einen Teil der Aufgaben in der
Muttersprache.
Teil 2: Leseverstehen
(LV)
Die
Arbeitszeit für diesen Prüfungsteil beträgt max.
60 Minuten.
Textvorlage ist ein
altersgemäßer Text mit linearem Aufbau und variierenden Aufgabentypen
Der Prüfling bearbeitet einen Teil der Aufgaben in der Muttersprache.
Teil 3: Textproduktion
(TP)
Die
Arbeitszeit beträgt max. 90 Minuten.
Es werden
zwei Themen aus unterschiedlichen Erfahrungsbereichen der Jugendlichen
zur Auswahl gestellt. Es werden unterschiedliche Textsorten angeboten,
z.B.:
- Ein Brief,
den der Prüfling an einen Kommunikationspartner richtet. In dem Brief
soll der Prüfling einen Sachverhalt darlegen bzw. zu einem Problem
Stellung nehmen.
-
Eine
persönliche Stellungnahme, ein Bericht in Form eines Artikels für eine
Zeitung o.ä.
Auch hierbei wird der
Prüfling aufgefordert, einen Sachverhalt darzustellen bzw. zu einem
Problem Stellung zu nehmen.
Zu jeder
Aufgabe wird dem Prüfling eine situative Einbettungen zur Erschließung
des Problems angeboten, die es ihm erleichtert, seine schriftliche
Darstellung zu entwickeln und zu gliedern.
Der
produzierte Text muss mindestens 150 Wörter umfassen.
Teil 4: Mündliche
Kommunikation (MK)
Die
Prüfungszeit beträgt 15 – 20 Minuten
Der
Prüfling soll nachweisen, dass er ein angemessenes Spektrum einfacher
sprachlicher Mittel flexibel einsetzen, sich zusammenhängend zu einem
Thema äußern und sich an einem Gespräch aktiv beteiligen kann.
Die
Prüfung besteht aus zwei Teilen:
1. aus einem Gespräch über ein vorher ausgewaehltes und zuhause
vorbereitetes Gespraechsthema, das der Prüfling und mit dem
Prüfer abgesprochen hat
2. aus einem Gespräch über eine Text- / Bildvorlage aus
dem Prüfungssatz, mit der sich der Prüfling in der
Vorbereitungszeit unmittelbar vor der Pruefung (15 Minuten
vor Prüfungsbeginn) beschäftigt hat.
3.
Neuzulassung von Schulen
Die Zulassung zur Prüfung erfolgt auf Antrag (Vordrucke 8.1.1 bis 8.1.5) Der Antrag wird beim Fachberater
abgegeben.
Der Antrag der Schule muss in der Regel 12 Monate vor
Erstteilnahme an der Prüfung der ZfA vorliegen.
Die ZfA informiert die Schule über die Zulassung bzw. Nichtzulassung.
4.
Anmeldung der Teilnehmer
Die
teilnehmenden Schueler werden 4 Monate vor der Prüfung beim
Fachberater durch den Lehrer angemeldet. Dabei sind die Vordrucke 8.2.1
und 8.2.2 zu verwenden.
Der
Fachberater entscheidet über die Zulassung der Teilnehmer zur Prüfung.
5. Durchführung der Prüfung
5. 1 Allgemeine
Richtlinien
Die
Prüfung wird an allen beteiligten Schulen nach denselben Vorgaben
durchgeführt.
1. Die Prüfung wird von dem von der ZfA benannten Prüfungsleiter
koordiniert. ( Das ist bis auf weiteres der Fachberater )
2.
Der Prüfungstermin wird mit dem Fachberater vereinbart.
3.
Der Prüfungsbeauftragte ( Lehrer ) der Schule meldet die Teilnehmer beim
Prüfungsleiter an.
4. Die Prüfungsunterlagen werden dem Lehrer in der Regel eine Woche
vor Beginn der Prüfung ausgehändigt. Sie sind verpflichtet, die
Unterlagen vertraulich zu behandeln.
5.
Alle Hinweise und Erklärungen, die die Schüler brauchen, sind in
den Prüfungsunterlagen angegeben.
Es
dürfen darüber hinaus keine weiteren Erklärungen zu den Aufgaben oder
zum Inhalt der
Prüfungsteile gegeben werden.
5. 2
Durchführung der schriftlichen Prüfungsteile
Alle schriftlichen Prüfungsteile
werden unter Aufsicht einer damit beauftragten Lehrkraft durchgeführt.
Es darf jeweils nur ein Schüler zum selben Zeitpunkt den Prüfungsraum
verlassen.
Alle
Unterlagen (auch Schmierpapier) sind abzugeben.
Es ist mit
Kugelschreiber oder Fueller ( dokumentenecht zu schreiben )
5.2.1 Hörverstehen
Die
Aufgabenblätter werden vor Beginn der Prüfung verteilt und liegen mit
der Rückseite nach oben auf den Tischen.
-
Erstes
Vorlesen des Textes durch den Lehrer
-
Nach dem
ersten Vorlesen des Hörtextes dürfen die Prüflinge die Fragen
durchlesen.
-
Aufgabeneblaetter nach dem Durchlesen wieder umdrehen
-
Zweites
Vorlesen des Textes durch den Lehrer
-
Während
des zweiten Vorlesens dürfen die Schueler Notizen machen.
-
Unmittelbar danach beginnen sie mit der Bearbeitung der Aufgaben.
Die
Aufgaben in diesem Prüfungsteil werden ohne Verwendung von Hilfsmitteln
(Wörterbücher etc.) bearbeitet.
5.2.2 Leseverstehen
Die
Aufgaben in diesem Prüfungsteil werden ohne Hilfsmittel
(Wörterbücher etc.) bearbeitet.
5.2.3 Textproduktion
Der
Prüfling bearbeitet nach eigener Wahl eines der beiden Themen.
Es darf
ein ein- oder zweisprachiges Wörterbuch benutzt werden.
Der
Prüfling notiert unter seinem Text die Anzahl der Wörter.
5.3 Durchführung des mündlichen Prüfungsteils
Zur
Durchführung der Prüfung wird eine Prüfungskommission gebildet.
- Sie
besteht aus zwei Deutschlehrern ( oder dem Fachberater ), das heißt
einem Prüfer, der das Gespräch mit dem Prüfling führt, und einem
Beisitzer, der gemeinsam mit dem Prüfer die Leistung des Schülers
bewertet.
- Der
Prüfer ist in der Regel der Deutschlehrer des Prüflings.
Das
Gesprächsthema für die mündliche Prüfung wird spätestens eine
Woche vor der Prüfung zwischen dem Prüfling und dem Prüfer
vereinbart.
Der Prüfer
wählt für jeden Prüfling aus dem Prüfungssatz eine geeignete Text- /
Bildvorlage. Der
Prüfling bereitet sich vor der Prüfung ca. 15 Minuten in einem separaten
Vorbereitungsraum auf das Prüfungsgespräch über die Text- / Bildvorlage
vor. Dabei darf er sich Notizen machen und ein ein- oder zweisprachiges
Wörterbuch benutzen.
Die
beiden Teile der mündlichen Prüfung
1.
Gespraech ueber ein vorher ausgewaehltes Gespraechsthema
2.
Gespraech ueber eine Text-oder Bildvorlage können in
beliebiger Reihenfolge gewählt werden, wobei in der Regel jeder Teil die
Hälfte der Prüfungszeit einnimmt.
Prüfling
und Prüfer führen ein Gespräch. Es kann auch im Zusammenhang mit dem
Thema über andere Fragen gesprochen werden.
Der
Schüler kann zur Prüfung Material (Photos, etc.) mitbringen.
An der
mündlichen Prüfung dürfen Gäste teilnehmen, nicht jedoch bei der
Festlegung der Note. Die
Ergebnisse sind in die vorgesehenen ZDP-Bewertungsbögen (Vordruck 8.3.1
und 8.3.2) einzutragen.
6.
Einstufung der Prüfung
Die
Einstufung aller Prüfungsteile orientiert sich an der Kompetenzskala
des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Die Einstufung der ZDP ist dem folgenden Schema zu entnehmen.
|
Kompetenzskala |
ZDP-Einstufung |
|
9 |
C
2 |
kompetente Sprachverwendung |
|
|
8 |
C
1 |
kompetente Sprachverwendung |
|
|
7 |
B
2 + |
teilweise kompetente Sprachverwendung |
|
|
6 |
B
2 |
selbstständige Sprachverwendung |
|
|
5 |
B 1 + |
selbstständige Sprachverwendung |
|
|
4 |
B 1 |
selbstständige Sprachverwendung |
|
|
3 |
A 2 + |
teilweise selbstständige Sprachverwendung |
bestanden |
|
2 |
A
2 |
elementare Sprachverwendung |
nicht
bestanden |
|
1 |
A
1 |
elementare Sprachverwendung |
|
7.
Korrektur und Bewertung
Die Korrektur der schriftlichen Aufgaben wird von den Fachlehrern
durchgeführt. ( Eventuell kann ein Korrekturgeld gezahlt werden ) Die
Korrekturergebnisse werden in den
Bewertungsbogen eingetragen.
7.1 Korrektur und Bewertung:
Hörverstehen
Der
Prüfungsteil gilt als bestanden, wenn der Prüfling die
Hauptaussagen und wichtige Einzelinformationen des Textes zum großen
Teil zutreffend wiedergibt. Die
Korrektur erfolgt mit dem beigefügten Lösungsschlüssel. Zum
Bestehen dieses Prüfungsteils sind 50% der möglichen Punkte
erforderlich. Es erfolgt
ein Punktabzug von 50% bei richtiger Antwort in der nicht geforderten
Sprache.
7.2 Korrektur und Bewertung:
Leseverstehen
Der
Prüfungsteil gilt als bestanden, wenn der Prüfling die
Hauptaussagen und wichtige Einzelinforma-tionen des Textes zum großen
Teil zutreffend wiedergibt.
Die
Korrektur erfolgt mit Hilfe des beigefügten Lösungsschlüssels. Zum
Bestehen dieses Prüfungsteils sind 50% der möglichen Punkte
erforderlich.
Es erfolgt
ein Punktabzug von 50% bei richtiger Antwort in der nicht geforderten
Sprache.
7.3 Korrektur und Bewertung:
Textproduktion
Die
Bewertung der Textproduktion erfolgt durch den Korrektor nach den in der
Tabelle aufgeführten Kompetenzen.
Kompetenzen
|
Mindestanforderungen für die Bewertung „bestanden“ |
Hauptkompetenzen
|
Lexikalische Kompetenz
Ausdruck und Wortschatz |
Der
Wortschatz reicht aus, um sich mit Hilfe von Umschreibungen über
Themen der Alltagswelt schriftlich äußern zu können. |
Der
Text dokumentiert die Beherrschung des Grundwortschatzes,
enthält aber noch elementare Fehler, wenn es darum geht,
komplexere Sachverhalte oder weniger vertraute Themen und
Situationen schriftlich darzustellen. Der Text enthält
gelegentlich idiomatische Redewendungen. |
Grammatische Kompetenz
|
Der
Prüfling verwendet verhältnismäßig korrekt gebräuchliche
Strukturen und sprachliche Mittel in ihm vertrauten
Alltagssituationen. |
Die
Strukturen und sprachlichen Mittel des Textes sind in der Regel
korrekt, es treten gelegentlich noch einige Systemfehler auf.
|
Semantische Kompetenz
Inhalt |
Der
Prüfling kann einfache Texte über vertraute oder ihn persönlich
interessierende Themen schreiben. |
|
|
Sonstige Kompetenzen |
|
Orthographische Kompetenz
|
Der Prüfling formuliert Texte zusammenhängend und durchgängig
verständlich. Rechtschreibung, Zeichensetzung und Gestaltung
sind exakt genug für das Verständnis. |
Der Text ist trotz einiger Fehler in Orthographie und
Zeichensetzung ohne Schwierigkeiten zu verstehen. |
Soziolinguistische Kompetenz
Adressatenbezug
(situationsangemessene Beherrschung idiomatischer und
umgangssprachlicher Wendungen)
|
Der Prüfling setzt seine Sprachkompetenzen situationsgerecht und
adressatenbezogen ein. |
Der Text bezieht sich in der Regel angemessen auf Situation und
Adressaten der Aufgabenstellung. |
Pragmatische Kompetenz / Diskurskompetenz
Aufbau
(Mitteilungen werden angemessen organisiert, strukturiert und
arrangiert)
|
Der Prüfling kann über ein vertrautes Thema einen gegliederten
Text schreiben und die Hauptpunkte in der Regel deutlich
hervorheben. |
Einfache Sachverhalte sind in einem logisch nachvollziehbaren
Zusammenhang schriftlich dargestellt.
|
Der schriftliche Prüfungsteil TP gilt als bestanden, wenn mindestens
zwei Hauptkompetenzen sowie mindestens zwei der sonstigen Kompetenzen
vom Korrektor als bestanden bewertet wurden.
7. 4 Korrektur und Bewertung:
Mündliche Kommunikation
Die
Bewertung der mündlichen Leistungen erfolgt durch die Prüfungskommission
nach den in der Tabelle aufgeführten Kompetenzen.
Kompetenzen
|
Mindestanforderungen für die Bewertung „bestanden“ |
Hauptkompetenzen
|
Lexikalische Kompetenz
Ausdruck und Wortschatz |
Der
Wortschatz des Prüflings reicht aus, um sich, auch mit Hilfe von
Umschreibungen, über Themen der Alltagswelt äußern zu können. |
Der
Prüfling dokumentiert die Beherrschung des Grundwortschatzes,
macht aber z.T. noch elementare Fehler, wenn es darum geht,
komplexere Sachverhalte oder weniger vertraute Themen und
Situationen darzustellen. Er versteht idiomatische Redewendungen
und verwendet sie gelegentlich aktiv. |
Grammatische Kompetenz
|
Der
Prüfling verwendet verhältnismäßig korrekt gebräuchliche
Strukturen und sprachliche Mittel, die mit eher vertrauten
Situationen zusammenhängen. |
Der
Prüfling verwendet in der Regel Strukturen und sprachlichen
Mittel korrekt. Es unterlaufen ihm gelegentlich noch einige
Systemfehler. |
Semantische Kompetenz
Inhalt |
Der
Prüfling kann einfache Äußerungen über vertraute oder ihn
persönlich interessierende Themen korrekt formulieren;
gelegentlich unterlaufen ihm Fehler. |
|
|
Sonstige
Kompetenzen |
|
|
Phonologische Kompetenz
Aussprache |
|
Die Aussprache des Prüflings ist in der Regel verständlich.
Nachfragen sind gelegentlich erforderlich. Die Intonation ist
nicht durchgängig korrekt. |
Soziolinguistische Kompetenz
Gesprächsfähigkeit
(situationsangemessene Beherrschung idiomatischer und
umgangssprachlicher Wendungen / Interaktion)
|
Der Prüfling formuliert seine Äußerungen zusammenhängend und
durchgängig verständlich. Er setzt seine
Sprachkompetenzen situationsgerecht und adressatenbezogen ein
und beteiligt sich an der Gesprächsführung. |
Der Prüfling bezieht sich in seinen Äußerungen weitgehend
angemessen auf die Gesprächssituation, den Gesprächspartner und
die Aufgabenstellung. |
Pragmatische Kompetenz / Diskurskompetenz
Präsentation
(Mitteilungen werden angemessen organisiert, strukturiert und
arrangiert)
|
Der
Prüfling formuliert einfache Sachverhalte eigenständig, stellt
sie in einen logisch nachvollziehbaren Zusammenhang und
präsentiert sie angemessen.
|
Die Äußerungen des Prüflings sind zusammenhängend formuliert, in
der Präsentation verständlich und nachvollziehbar. |
Der
mündliche Prüfungsteil gilt als bestanden, wenn mindestens zwei
Hauptkompetenzen sowie mindestens zwei der sonstigen Kompetenzen von der
Prüfungskommission als bestanden bewertet wurden.
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11/11/06
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